L-BG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 56 Absehen von der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt in Folge der Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
§ 56 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 56 Absehen von der mündlichen Verhandlung
…§ 56 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt in Folge der Bindung an die…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 12 Disziplinäre Verantwortlichkeit
…§ 12 Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 ( L-BG ) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs…
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