§ 2e Informationen zum Dienstverhältnis
In Kraft bis 30. Juni 2027
Up-to-date
L-BG
Gliederung
2. Abschnitt Dauer des Dienstverhältnisses, Ruhestand
§ 2e Informationen zum Dienstverhältnis
Der Beamte ist bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die §§ 9 bis 9b L-VBG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete des Landes, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten Aspekte des Dienstverhältnisses zu informieren sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden