L-VBG
Gliederung
3. Abschnitt Aufnahme als Vertragsbedienstete
§ 9b Information über Änderungen des Dienstverhältnisses
Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 9 Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß § 9 Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.
§ 9b L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 9b Information über Änderungen des Dienstverhältnisses
…§ 9b Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 9 Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen…
§ 2e L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 2e Informationen zum Dienstverhältnis
…und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die §§ 9 bis 9b L-VBG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete des Landes, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten…
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