L-BG
Gliederung
2. Abschnitt Dauer des Dienstverhältnisses, Ruhestand
§ 2e Informationen zum Dienstverhältnis
Der Beamte ist bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die §§ 9 bis 9b L-VBG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete des Landes, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten Aspekte des Dienstverhältnisses zu informieren sind.
§ 2e L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 2e Informationen zum Dienstverhältnis
…§ 2e Der Beamte ist bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten…
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