(1) Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls
a) die Personalien der Parteien des Dienstverhältnisses;
b) entweder
aa) den Dienstort oder
bb) wenn kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig sein wird oder seinen Dienstort frei wählen kann und zusätzlich Angaben über den Sitz des Dienstgebers;
c) die für die Besoldung und Verwendung relevanten dienstrechtlichen Merkmale der Verwendung gemäß den im Dienstvertrag zu treffenden Vereinbarungen gemäß § 10 Abs 2;
d) den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses;
e) bei befristeten Dienstverhältnissen: das Enddatum oder die erwartete Dauer des Dienstverhältnisses;
f) bei nach landesrechtlichen Bestimmungen zugewiesenen Dienstnehmern die Identität des entleihenden Rechtsträgers;
g) die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit;
h) einen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildungen;
i) das Ausmaß des Erholungsurlaubs;
j) das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen;
k) die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Entgeltbestandteile, einschließlich der Periodizität und der Art der Auszahlung der Vergütung, auf die der Vertragsbedienstete Anspruch hat;
l) die Länge des Standardarbeitstages oder der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten, gegebenenfalls die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden sowie die Modalitäten von Schicht-oder Wechseldienst;
m) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2) Die Informationen nach Abs 1 lit g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Abs 1 lit k ist jedenfalls der nach lit c gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Abs 1 lit a bis e, g, k und l dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Informationen gemäß Abs 1 werden dem Vertragsbediensteten individuell innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses in Form eines Dokuments bereitgestellt.
(4) Wird der Vertragsbedienstete in einem anderen Staat verwendet, so sind ihm vor seiner Abreise die in Abs 3 genannten Dokumente bereitzustellen. Diese haben zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
1. die Angabe des Staates oder Staaten, in dem bzw in denen die Dienstleistung im Ausland zu erbringen ist, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
2. die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstige Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
3. allfällige mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
4. allfällige Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
Die Informationen nach Z 2 können allenfalls in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(5) Abs 4 findet keine Anwendung, wenn die Dauer jedes einzelnen Arbeitszeitraumes außerhalb des Staates, in dem Vertragsbedienstete für gewöhnlich arbeiten, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt.
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