(1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm). Der Vorgesetzte hat über den Beamten unverzüglich zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte während der vergangenen sechs Monate den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Unternorm).
(2) Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen oder an 65 Arbeitstagen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
(3) Über den provisorischen Beamten hat der Vorgesetzte auch dann zu berichten, wenn dieser durch einen Zeitraum von drei Monaten den Arbeitserfolg nicht aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
(4) Für Beamte gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz kommt ein Bericht gemäß Abs. 1 nur in Betracht, wenn die Leistungsfeststellung für die Verwendung oder Laufbahn des Beamten von Bedeutung ist.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 18 Bericht aus besonderem Anlaß
(1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm). Der Vorgesetzte hat über …
§ 19 Befassung des Beamten
…1) Die Absicht, einen Bericht gemäß § 18 Abs. 1 oder 3 zu erstatten, hat der Vorgesetzte im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens…
§ 17
…der Dienstbehörde über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten, sofern ein Bericht von der Dienstbehörde verlangt wird oder er es im Sinne des § 18 Abs. 1 für erforderlich erachtet. Der Bericht ist im Dienstweg zu erstatten. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum…
§ 21 Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde
…1) Die Dienstbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid festzustellen, dass der Beamte im Beobachtungszeitraum (§ 18 Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder 2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. (2) Die Leistungsfeststellung ist…