(1) Die Absicht, einen Bericht gemäß § 18 Abs. 1 oder 3 zu erstatten, hat der Vorgesetzte im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht gemäß § 18 Abs 1 zweiter Satz (Unternorm) zu erstatten, hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht schriftlich Stellung zu nehmen.
(2) Berichte nach Abs. 1 sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln.
§ 19 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 19 Befassung des Beamten
…§ 19 (1) Die Absicht, einen Bericht gemäß § 18 Abs. 1 oder 3 zu erstatten, hat der Vorgesetzte im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten dem…
§ 112 Reisegebühren
…der Maßgabe, dass die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG , BGBl I Nr 75/2021, iVm der Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einführung des Klimatickets , BGBl II Nr 363/2021, zuletzt…
§ 21 Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde
…er über den Landesbeamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, hat eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu erfolgen. Auf die Berichterstattung findet § 19 sinngemäß Anwendung. (4) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft eines Bescheides nach Abs 1 Z 2 (Beobachtungszeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den…
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