(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
… 105), 8. die Erschwerniszulage (§ 106), 9. die Gefahrenzulage (§ 107), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 108), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 109), 12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 110), 13. die Jubiläumszuwendung (§ 111), 14. die Reisegebühren (§ 112). Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur…