§ 107 Gefahrenzulage
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…die Mehrleistungszulage (§ 104), 7. die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105), 8. die Erschwerniszulage (§ 106), 9. die Gefahrenzulage (§ 107), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 108), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 109), 12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 110), 13. die Jubiläumszuwendung (§ 111), 14…