L-BG
Gliederung
12. Abschnitt Nebengebühren der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
§ 104 Mehrleistungszulage
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
§ 104 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 104 Mehrleistungszulage
…§ 104 (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der…
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 102 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 103 ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 104 ), 7. die Belohnung und die Leistungskomponente ( § 105 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 106 ), 9. die Gefahrenzulage ( § 107 ), 10. die Aufwandsentschädigung ( §…
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