L-BG
Gliederung
13. Abschnitt Weitere Leistungen des Dienstgebers
§ 124 Pensionskassenregelung
(1) Die Landesregierung hat Beamten, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:
1.einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG;
2.eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und
3.eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.
(2) Für jeden Beamten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 und die Sonderzahlung (§ 71 Abs 3). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
(2a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.
(3) Anspruchsberechtigte Beamte können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Beamten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.
§ 124 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 124 Pensionskassenregelung
…§ 124 (1) Die Landesregierung hat Beamten, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z…
Art. 2 Artikel II
…zu LGBl Nr 3/2000) (1) Art I Z 10 bis 14 sowie Z 21 hinsichtlich § 124 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (3) Mit dem…
§ 42 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 42 Pensionskassenregelung
…§ 42 Die §§ 124 L-BG und 70b L-VBG finden auch auf Bedienstete mit der Maßgabe Anwendung, das dem in diesen Bestimmungen genannte Monatsbezug oder Monatsentgelt das Monatseinkommen im Sinn…
§ 70b L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 70b Pensionskassenregelung
…diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen: 1. einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG mit jener Pensionskasse, mit der auch der Pensionskassenvertrag nach § 124 L-BG abgeschlossen wird; 2. eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und 3. eine…
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