LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandes-Bildungsdirektionsgesetz

Landes-Bildungsdirektionsgesetz

L-BDG
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Präsident oder Präsidentin

(1) Der Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – steht der Landeshauptmann als Präsident oder die Landeshauptfrau als Präsidentin vor.

(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann mit Verordnung das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Schulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung mit der in Abs. 1 genannten Funktion betrauen.

§ 2 § 2*) Übertragung von Angelegenheiten der Landesvollziehung

(1) Der Bildungsdirektion obliegt, unbeschadet der ihr sonst nach anderen Vorschriften zukommenden Aufgaben, die Landesvollziehung in folgenden Angelegenheiten:

a) Ausübung der Diensthoheit über Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen nach Maßgabe des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes,

b) Personalvertretungsrecht der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit diese Angelegenheiten nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz der Landesregierung zugewiesen sind,

c) hoheitlich zu besorgende Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie der land- und forstwirtschaftlichen Schülerheime nach Maßgabe des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes,

d) Beschaffung und Betrieb der Informatik- und Telekommunikationsinfrastruktur für Pflichtschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Fachschulen,

e) Beschaffung und Bereitstellung audiovisueller Medien in Unterricht und Erziehung für Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftliche Fachschulen,

f) sonstige Aufgaben der Erhaltung von Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie von Heimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, Aufgaben des Landes, die sich aus dem Bildungsinvestitionsgesetz ergeben, sowie die Vollziehung von Förderungen in sachlichem Zusammenhang mit dem Schul- und Erziehungswesen, soweit dies in einer Verordnung der Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorgesehen ist.

(2) Ist Schul- bzw. Heimerhalter eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein anderer Rechtsträger als der gesetzliche Schul- oder Heimerhalter, so gilt Abs. 1 lit. d bis f nur insoweit, als das Land aufgrund einer Vereinbarung die Besorgung der in diesen Bestimmungen genannten Aufgaben übernommen hat.

(3) Weiters obliegt der Bildungsdirektion die Ausübung der Diensthoheit über die Landesbediensteten, die der Bildungsdirektion zur Dienstleistung zugewiesen sind, soweit dies in einer Verordnung der Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorgesehen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2023

§ 3 § 3 Dienstrechtliche Qualifikation der Bildungsdirektion

Die Bildungsdirektion gilt als Dienststelle des Landes im Sinne der für Landesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen.

§ 4 § 4 Inkrafttreten

(1) Art. VI des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Für den Fall, dass der § 2 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.