§ 2 §2*)Übertragung von Angelegenheiten der Landesvollziehung
§ 2 §2*)Übertragung von Angelegenheiten der Landesvollziehung — L-BDG
(1) Der Bildungsdirektion obliegt, unbeschadet der ihr sonst nach anderen Vorschriften zukommenden Aufgaben, die Landesvollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Ausübung der Diensthoheit über Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen nach Maßgabe des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes,
b) Personalvertretungsrecht der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit diese Angelegenheiten nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz der Landesregierung zugewiesen sind,
c) hoheitlich zu besorgende Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie der land- und forstwirtschaftlichen Schülerheime nach Maßgabe des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes,
d) Beschaffung und Betrieb der Informatik- und Telekommunikationsinfrastruktur für Pflichtschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Fachschulen,
e) Beschaffung und Bereitstellung audiovisueller Medien in Unterricht und Erziehung für Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftliche Fachschulen,
f) sonstige Aufgaben der Erhaltung von Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie von Heimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, Aufgaben des Landes, die sich aus dem Bildungsinvestitionsgesetz ergeben, sowie die Vollziehung von Förderungen in sachlichem Zusammenhang mit dem Schul- und Erziehungswesen, soweit dies in einer Verordnung der Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorgesehen ist.
(2) Ist Schul- bzw. Heimerhalter eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein anderer Rechtsträger als der gesetzliche Schul- oder Heimerhalter, so gilt Abs. 1 lit. d bis f nur insoweit, als das Land aufgrund einer Vereinbarung die Besorgung der in diesen Bestimmungen genannten Aufgaben übernommen hat.
(3) Weiters obliegt der Bildungsdirektion die Ausübung der Diensthoheit über die Landesbediensteten, die der Bildungsdirektion zur Dienstleistung zugewiesen sind, soweit dies in einer Verordnung der Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorgesehen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2023