(1) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind vom Abfallbesitzer so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 5 entstehen. Der § 7 bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht zur Bereitstellung und Abfuhr nach Abs. 1 besteht nicht für Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt werden und zu deren entsprechenden Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Rückverweise
L-AWG · Landes-Abfallwirtschaftsgesetz
§ 6
(1) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind vom Abfallbesitzer so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 5 entstehen. Der § 7 bleibt unberührt.…
§ 7
… Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), ausgenommen a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer nach § 6 Abs. 2 behandelt werden, b) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden, c) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit sie bei Herstellern, Importeuren…
§ 20
…Der Bürgermeister hat demjenigen, der Abfälle nicht entsprechend den Bestimmungen der §§ 6, 7 Abs. 5 bis 7 und 9 Abs. 2 und 3 verwahrt, zur Abfuhr bereitstellt, abführen lässt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes…
§ 23
…1) Eine Übertretung begeht, wer a) entgegen § 6 Abfälle verwahrt oder nicht rechtzeitig abführen lässt oder selbst abführt, b) entgegen § 7 Abs. 5 und 6 Abfälle nicht auf der Liegenschaft, auf der…