Der Bürgermeister hat demjenigen, der Abfälle nicht entsprechend den Bestimmungen der §§ 6, 7 Abs. 5 bis 7 und 9 Abs. 2 und 3 verwahrt, zur Abfuhr bereitstellt, abführen lässt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
Rückverweise
L-AWG · Landes-Abfallwirtschaftsgesetz
§ 20
Der Bürgermeister hat demjenigen, der Abfälle nicht entsprechend den Bestimmungen der §§ 6, 7 Abs. 5 bis 7 und 9 Abs. 2 und 3 verwahrt, zur Abfuhr bereitstellt, abführen lässt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.…
§ 21
…Zur Herstellung des in § 20 geforderten rechtmäßigen Zustandes ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit…