(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis Ende September des Folgejahres einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen.
(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen.
(3) Stand und Gebarung des Joanneumsfonds sowie Projekte für Kunst im öffentlichen Raum (§ 7) sind in den Kulturbericht aufzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
Rückverweise
KuKuFöG 2005 · Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005
§ 16a Inkrafttreten von Novellen
…13/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2013 , in Kraft. (3) In der Fassung der 3. KuKuFöG 2005-Novelle, LGBl. Nr. 6/2017, treten der Kurztitel des Gesetzes, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2…
§ 10 Aufgaben des Kulturkuratoriums
…Vorschlages für das erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährliche Evaluierung (§ 7); 3. zum Kulturbericht beizutragen (§ 14); 4. eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12); 5. als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren; 6. an die Landesregierung…