Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:
1. Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6);
2. hinsichtlich des kulturpolitischen Konzeptes der Landesregierung die Erbringung eines Vorschlages für das erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährliche Evaluierung (§ 7);
3. zum Kulturbericht beizutragen (§ 14);
4. eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12);
5. als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren;
6. an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten;
7. die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten;
8. Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten;
9. von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
Rückverweise
KuKuFöG 2005 · Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005
§ 16a Inkrafttreten von Novellen
…13/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2013 , in Kraft. (3) In der Fassung der 3. KuKuFöG 2005-Novelle, LGBl. Nr. 6/2017, treten der Kurztitel des Gesetzes, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2…
§ 9 Kulturkuratorium
…abdecken sollen. (2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktionsperiode keine Funktion ausüben, die ihre vollständige Objektivität beeinträchtigen könnte, insbesondere keine mit § 10 Z 1, 2, 6 oder 7 vergleichbare Funktion bei einer anderen Gebietskörperschaft. Ist dies doch der Fall, ist dies ein Enthebungsgrund. (3) Die Mitglieder…