(1) Allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen können insbesondere bestehen in
1. Beratung und Vermittlung betreffend die Möglichkeiten kultureller Aktivitäten;
2. Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur;
3. Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung;
4. Vergabe von Auszeichnungen, Titeln, Preisen und Stipendien für besondere kulturelle Leistungen bzw. Verdienste;
5. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. von Vorträgen, Kursen, Ausstellungen, Konzerten);
6. Qualitätssicherung in der Architektur;
7. Herausgabe von kulturellen Schriften, Informationen und sonstigen Medien;
8. Errichtung und Betrieb von Kultur- und Bildungszentren als kulturelle Begegnungsstätten;
9. Kooperation und Ausnutzung von Synergien mit längerfristigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen;
10. Beteiligung an Gesellschaften oder Abschluss von Verträgen zum Zweck kulturbezogener Aktivitäten, wie z. B. der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Projekten oder Festivals gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, insbesondere anderen Gebietskörperschaften.
(2) Basis- und Einzelförderungen können insbesondere erfolgen durch
1. Gewährung von Darlehen oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke;
2. Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen für kulturelle Veranstaltungen;
3. sonstige organisatorische Unterstützung oder Beistellung von Personal- und Sachleistungen für kulturelle Tätigkeiten bzw. Zwecke.
Rückverweise
KuKuFöG 2005 · Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005
§ 2
…1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern: 1. Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur; 2. Darstellende Kunst; 3. Film; 4. Literatur; 5. Musik, Musiktheater und Klangkunst; 6. Allgemeine Volkskultur, Museen, Denkmalpflege und Kulturgüter. (2) Das Land setzt einen Schwerpunkt seiner Förderung im Bereich der Weiterentwicklung…
§ 14 Veröffentlichung und Evaluierung der Kultur- und Kunstförderung
…der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen. (2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen. (3) Stand und Gebarung des Joanneumsfonds…
§ 5 Besondere Bestimmungen für die finanzielle Förderung
…1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines vollständigen Ansuchens (Abs. 2) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat…