KBBG
Gliederung
II. Hauptstück Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen oder Schulkindgruppen
3. Abschnitt Betrieb
2. Unterabschnitt Personelle Erfordernisse § 14 Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte
§ 17 § 17 Zeitlich befristete Verwendung und Verwendung an Randzeiten
(1) Solange geeignete pädagogische Fachkräfte nicht zur Verfügung stehen, können
a)in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. a und b an deren Stelle Assistenzkräfte verwendet werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest einem Jahr verfügen und jedenfalls eine Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung absolviert haben;
b)in Schulkindgruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. c an deren Stelle auch Assistenzkräfte verwendet werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest einem Jahr verfügen, eine höhere oder mindestens dreijährige mittlere Schule abgeschlossen haben oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen;
c)in inklusiv geführten Kleinkindgruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach § 16 Abs. 1 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden;
d)in inklusiv geführten Kindergartengruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach § 16 Abs. 2 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden;
e)in inklusiv geführten Schulkindgruppen abweichend von § 21 Abs. 2 lit. d an deren Stelle auch nach § 16 Abs. 3 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden; sofern auch solche nicht verfügbar sind, können pädagogische Fachkräfte mit einer Lehrbefähigungs- bzw. Lehramtsprüfung oder nach § 16 Abs. 2 oder 4 befähigte pädagogische Fachkräfte verwendet werden.
(2) Eine länger als fünf Wochen dauernde Verwendung nach Abs. 1, ausgenommen die Verwendung an Randzeiten und die Verwendung in Schulkindgruppen, ist der Landesregierung unter Glaubhaftmachung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 6 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 6 § 6*) Angebotsplanung und Versorgungsauftrag
…der Betreuungsplatz innerhalb der Rahmenzeit im Ausmaß von zumindest fünf Stunden zur Verfügung stehen; können Betreuungsplätze aus personellen Gründen und trotz der Regelung des § 17 ausnahmsweise nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden, sind zuerst jene Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind. *) Fassung LGBl.Nr. 47/2023…
§ 21
…Kinder in Kleinkindgruppen, Kindergartengruppen und Schulkindgruppen zusammengefasst. Zudem können auch Kinderspielgruppen nach Maßgabe des dritten Hauptstückes eingerichtet werden. (2) Jede Gruppe ist, vorbehaltlich des § 17, wie folgt zu führen: a) eine Kleinkindgruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach § 16 Abs. 1, b) eine Kindergartengruppe von einer pädagogischen Fachkraft nach §…
§ 47 § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…ausüben. (10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bescheide gemäß a) § 6, § 13b Abs. 1 lit. b, § 13b Abs. 4, § 17 oder § 20 Abs. 3 KGG gelten als Bescheide gemäß § 18, § 26 Abs. 1 lit. b, § 26 Abs. 4, § 30 oder…
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