(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Stoffe bei abwassererzeugenden Vorgängen in Haushalten nicht verwendet werden dürfen, wenn diese die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung wesentlich erschweren oder beeinträchtigen und die Verwendung weniger schädlicher Ersatzstoffe möglich und zumutbar ist.
(2) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
Rückverweise
KanalG. · Kanalisationsgesetz
§ 25
…der Entscheidung über den Anschluss (§ 5) oder einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage einleitet, f) entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Stoffe im Haushalt verwendet oder entgegen § 7 Abs. 2 Abfallzerkleinerer an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließt, g) der Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 9…