§ 7
In Kraft seit 01. Januar 1977
Up-to-date
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Stoffe bei abwassererzeugenden Vorgängen in Haushalten nicht verwendet werden dürfen, wenn diese die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung wesentlich erschweren oder beeinträchtigen und die Verwendung weniger schädlicher Ersatzstoffe möglich und zumutbar ist.
(2) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
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