(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 8 zuwiderhandelt,
b) der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommt,
c) den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage ohne Entscheidung über den Anschluss oder entgegen den in der Entscheidung über den Anschluss enthaltenen Vorschreibungen herstellt (§ 5),
d) der Verpflichtung zur Vorlage geeigneter Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt,
e) Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen der Entscheidung über den Anschluss (§ 5) oder einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage einleitet,
f) entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Stoffe im Haushalt verwendet oder entgegen § 7 Abs. 2 Abfallzerkleinerer an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließt,
g) der Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 9 zuwiderhandelt,
h) den Anschlusskanal oder Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer entgegen dem § 9 Abs. 1 oder den aufgrund des § 9 Abs. 2 erlassenen Vorschriften oder entgegen der Entscheidung über den Anschluss ausführt oder ausführen lässt,
i) der Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales oder der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer (§ 9 Abs. 1) nicht nachkommt,
j) den Anzeigepflichten gemäß § 10 Abs. 2 und 4 zuwiderhandelt,
k) den Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken oder die erforderliche Auskunft entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 verweigert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
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