(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 ist die Ombudsstelle befugt,
1. Anregungen zu Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Ombudsstelle fallen, einschließlich allgemeiner Anliegen, die die Organisation des Geschäftsgangs in unternehmensbezogenen Verwaltungssachen betreffen, entgegenzunehmen,
2. ihre Beratungstätigkeit von Amts wegen oder aufgrund einer Anregung durchzuführen,
3. Empfehlungen insbesondere zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung, Entbürokratisierung und Deregulierung auszusprechen,
4. zum Zweck der Koordinierung oder der Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 2 Stellungnahmen abzugeben sowie Empfehlungen auszusprechen,
5. zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Kärntner Wirtschaft betreffen und insbesondere Auswirkungen auf die Verfahrensdauer oder auf die Erhöhung von Verwaltungsaufwänden von Unternehmen haben können, Stellungnahmen abzugeben.
(2) Die Ombudsstelle kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen sowie Stellungnahmen einholen.
(3) Die Ombudsstelle darf die Öffentlichkeit im Allgemeinen und Unternehmen im Besonderen über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs, die die Kärntner Wirtschaft betreffen, sowie über die Zuständigkeiten und die Tätigkeit der Ombudsstelle informieren.
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