§ 27 § 27 Förderungswerber
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
K-WBFG 2017
Gliederung
VI. Abschnitt Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen § 25 Gegenstand
§ 27 § 27 Förderungswerber
Eine Förderung darf nur
1. dem Eigentümer des Gebäudes,
2. dem Bauberechtigten,
3. dem nach § 6 Abs. 2 MRG oder § 14c Abs. 2 WGG bestellten Verwalter,
4. bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, und
5. einer begünstigten Person bei Fördermaßnahmen nach § 25 Abs. 2 Z 8
gewährt werden.
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