(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach § 25 und die näheren Bestimmungen zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 26 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien können insbesondere nähere Bestimmungen enthalten über
1. die sachlichen und (energie-)technischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,
2. die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, wie Regelungen über ein höchstzulässiges Jahreseinkommen bei Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 Z 8,
3. die Arten und das Ausmaß der Förderung,
4. die förderbaren Maßnahmen und Kosten,
5. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,
6. die Bedingungen und Auflagen, an die die Gewährung der Förderung zur Sicherung des Erfolgs der Fördermaßnahme zu knüpfen ist,
7. die Bedingungen für die Auszahlung der Förderung,
8. die Einstellung und Rückforderung von Förderungen,
9. Maßnahmen zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln.
(2) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Sanierung von Gebäuden, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens 18 Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens 18 Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.
Rückverweise
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 50 § 50Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…tritt – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – am 1. Jänner 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft. (2) § 34 Abs. …
§ 25 § 25Gegenstand
…zwei Wohnungen, wenn die zu fördernden Objekte überwiegend zu privaten Wohnzwecken genutzt werden und die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§§ 28, 30) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Förderungen dürfen – unbeschadet des § 30 – für folgende Bereiche vorgesehen werden: 1. Beratungsleistungen, 2. allgemeine Sanierungsmaßnahmen, 3…
§ 26 § 26Allgemeine Förderungsvoraussetzungenbei der Sanierung
…wenn thermische Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle vorgenommen werden, und dies für die Beurteilung der Energieeffizienz der Sanierungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann in den Richtlinien nach § 28 vorgesehen werden, dass eine Förderung nach diesem Abschnitt nur nach Durchführung einer Energieberatung vor Ort gewährt werden darf.…