(1) Der Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91 Abs. 1) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und des § 93 Abs. 1 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.
(2) Der Stadtrechnungshof darf Überprüfungen im Sinne des § 91 Abs. 1 von Amts wegen durchführen, er hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach § 91 Abs. 2 sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.
Rückverweise
K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 92 § 92
(1) Der Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91 Abs. 1) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und des § 93 Abs. 1 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen. (2) Der Stadtrechnungshof darf Überprüfungen im Sinne des § 91 Abs. 1 von Amts…
§ 78 § 78
…Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, vorzuberaten. (3) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht auf Auftragserteilung gemäß § 92 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Stadtrechnungshofes (§ 93 Abs. 1 und 1a) sowie die Vorberatung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung (§…