(1) Den Ausschüssen obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.
(2) Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, vorzuberaten.
(3) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht auf Auftragserteilung gemäß § 92 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Stadtrechnungshofes (§ 93 Abs. 1 und 1a) sowie die Vorberatung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung (§ 89 Abs. 4) zu. Der Gemeinderat ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Stadtrechnungshofes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen.
(4) Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat berechtigt. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
(5) Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, sind dem Gemeinderat im Weg des Stadtsenates zu übermitteln. Schließt sich der Stadtsenat dem Antrag des Ausschusses nicht an und beharrt der Ausschuß auf seiner Entscheidung, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Stadtsenates und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Stadtsenates vom Berichterstatter im Stadtsenat vorzutragen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Beschlüsse des Kontrollausschusses.
Rückverweise
K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 79 § 79
…zusammenzufassen und die Beschlüsse des Kontrollausschusses im Gemeinderat zu vertreten. (8) Der Obmann hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse im Sinne des § 78 Abs. 1 zu sorgen und dem Bürgermeister hierüber laufend zu berichten. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß, ausgenommen hinsichtlich der Beschlüsse des…
§ 36 § 36
…Ausschuß bzw. der Stadtsenat zu befassen sind, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 41 Abs. 4, 62 Abs. 3, 78 Abs. 2) oder der Befassung des Stadtsenates nach § 78 Abs. 5 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5…