(1) Dem Stadtsenat obliegen alle nichtbehördlichen Aufgaben der Stadt, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung im Abs. 1 genannte Aufgaben dem nach ihrem sachlichen Zusammenhang in Betracht kommenden Ausschuß zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Der Stadtsenat hat alle Anträge, über die der Gemeinderat zu beschließen hat, vorzuberaten. Dies gilt nicht für Anträge des Kontrollausschusses.
(4) Die Anträge des Stadtsenates an den Gemeinderat sind diesem von dem nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitglied des Stadtsenates vorzutragen.
(5) Der Stadtsenat kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.
Rückverweise
K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 64 § 64
…1) Mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Angelegenheiten des § 62 Abs. 1 die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluß der Sitzung gestellt, so hemmt es die Durchführung eines…
§ 62 § 62
(1) Dem Stadtsenat obliegen alle nichtbehördlichen Aufgaben der Stadt, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. (2) Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung im Abs. 1 genannte Aufgaben dem nach ihrem sachlichen Zusammenhang in Betracht kommenden Ausschuß zur selbständigen …
§ 48 § 48
…1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an das zuständige Mitglied des Stadtsenates (§§ 62 Abs. 2, 63 und 70 Abs. 2 und 3) zu richten. (2) Das befragte Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, die Fragen mündlich in…
§ 49 § 49
…1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 70 Abs. 2) der Stadt zum Inhalt haben. (2) Jede Anfrage darf…