(1) Mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Angelegenheiten des § 62 Abs. 1 die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluß der Sitzung gestellt, so hemmt es die Durchführung eines allenfalls bereits gefaßten Beschlusses.
(2) Die Anträge an den Gemeinderat hat in einem solchen Fall das nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates zu stellen.
Rückverweise
K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 72 § 72
…genannten Angelegenheiten und ändert der Stadtsenat seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters ab, so geht die Entscheidung auf den Gemeinderat über. § 64 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 79 § 79
…Bürgermeister hierüber laufend zu berichten. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß, ausgenommen hinsichtlich der Beschlüsse des Kontrollausschusses. (9) Die Bestimmungen des § 64 gelten - ausgenommen für den Kontrollausschuß - sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Zuständigkeit auf den Stadtsenat übergeht. (10) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste…