§ 64 § 64
In Kraft seit 21. Oktober 1998
Up-to-date
(1) Mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Angelegenheiten des § 62 Abs. 1 die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluß der Sitzung gestellt, so hemmt es die Durchführung eines allenfalls bereits gefaßten Beschlusses.
(2) Die Anträge an den Gemeinderat hat in einem solchen Fall das nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates zu stellen.
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