(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.
(3) Der Verzicht auf das Mandat ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Magistrat nicht mehr widerrufen werden.
Rückverweise
K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 31 § 31
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung. (2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nich…
§ 67 § 67
…1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates a) durch Verzicht; § 31 Abs. 3 gilt; b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem…