(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
a) durch Verzicht; § 31 Abs. 3 gilt;
b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;
c) im Fall des Amtsverlustes nach § 69a oder des § 75 Abs. 4;
d) mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 31);
e) durch eine Abberufung nach § 69, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;
f) durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 68.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs. 1 lit. a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).
Rückverweise
K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 67 § 67
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates a) durch Verzicht; § 31 Abs. 3 gilt; b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe vo…
§ 69a § 69a
…den Fall weiterer, wissentlich begangener Gesetzesverletzungen mit Bescheid angedroht worden ist. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Erklärung des Amtsverlustes nicht berührt (§ 67 Abs. 1). Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist eine neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Stadtsenates durch den…
§ 75 § 75
…der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist ihre neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Stadtsenates ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt (§ 67 Abs.1).…
§ 26 § 26
…Das Amt eines Mitgliedes des Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht, durch Abberufung oder durch Tod. Für den Verzicht gilt § 67 Abs. 1 sinngemäß. Für die Abberufung gilt § 69 sinngemäß. (6a) Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher…