§ 8 § 8
In Kraft bis 30. Juni 2025
Up-to-date
In der Entscheidung nach § 6 ist auch der Tag zu bezeichnen, der als Stichtag gilt. Unter den Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 darf die Landeswahlbehörde erforderlichenfalls auch den Stichtag neu bezeichnen.
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