§ 14 § 14Ergebnisermittlung — K-VbegG 2023
(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20:15 Uhr
1. die Gesamtzahl der Eintragungsberechtigten laut Wählerevidenz und
2. die Summe der Eintragungen
von der Landesregierung festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
§ 15 K-VbegG 2023 · K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 15 § 15Feststellung der Landeswahlbehörde
…1) Die Landeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung nach § 14 fest: 1. die Gesamtzahl der Eintragungsberechtigten laut Wählerevidenz; 2. die Zahl der gültigen Eintragungen; 3. die Zahl der Personen, deren Unterstützungserklärung als gültige Eintragungen nach…
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