§ 10 § 10Eintragungsrecht — K-VbegG 2023
(1) Zur Eintragung berechtigt sind bei Volksbegehren alle Personen, die am letzten Tag des Eintragungszeitraumes zum Landtag wahlberechtigt und zum Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen sind.
(2) Für jedes Volksbegehren darf ein Eintragungsberechtigter nur eine Eintragung tätigen.
§ 12 K-VbegG 2023 · K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 12 § 12Durchführung der Eintragung
…bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei § 63 Abs. 2 und 3 K-LTWO sinngemäß anzuwenden ist. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und wahlberechtigt ist (§…
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