§ 1 § 1Volksbegehren
In Kraft seit 01. Juli 2025
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§ 1 § 1Volksbegehren — K-VbegG 2023
(1) Mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen haben gemäß Art. 31 Abs. 2 K-LVG das Recht, ein Volksbegehren zu stellen; das Volksbegehren muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer sonstigen Anregung gestellt werden.
(2) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.
§ 3 K-VbegG 2023 · K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 3 § 3Einbringung der Anmeldung
…1) Die beabsichtigte Durchführung eines Volksbegehrens ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich anzumelden. (2) Die Anmeldung (Muster laut Anlage 1 zu diesem Gesetz) hat zu enthalten: 1…
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