(1) Die Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze der unternehmerischen Rechnungslegung.
(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen einheitlichen Kontenplan für die Tourismusverbände zu erlassen, der auch die sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Gliederungserfordernisse zu berücksichtigen hat. Die Tourismusverbände sind verpflichtet, sicherzustellen, dass dieser Kontenplan auch in den regionalen Tourismusorganisationen Anwendung findet.
(4) Wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind die Tourismusverbände, die einer regionalen Tourismusorganisation angehören, verpflichtet, eine zentrale Koordination der Verwaltungsaufgaben der Tourismusverbände sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die Aufgaben der Buchhaltung.
(5) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.
(6) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in den Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung im Sinne der Bundesabgabenordnung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an Dritte übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind.
§ 2 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 2 § 2
…Aufgaben, die nicht den regionalen Tourismus- organisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden übertragen wurden. (3) Für den Kontenplan der Gesellschaft gemäß Abs. 1 gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.…
§ 26 § 26
…§ 22 Abs. 2 angeführten Rechtsgeschäfte, den Tourismusverband. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und in den Angelegenheiten der §§ 28 und 30 bis 31 des Finanzreferenten sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Seine Aufgaben umfassen insbesondere: a) die Haushaltsführung, Haushaltsplanung und…
§ 29 § 29
…in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht. (2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 28 Abs. 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere dann entsprochen, wenn a) das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist und b) die Art und…
§ 9 § 9
…Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht und sich zumindest 20% der Unternehmer, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz ( K-TAG ), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören, an der Abstimmung beteiligt haben. Bei einem Tourismusverband für zwei oder…
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