(1) Durch die Zielsteuerung soll die Leistungsangebotsplanung unter Berücksichtigung folgender Grundsätze durchgeführt werden:
1. Die Leistungsangebotsplanung hat unter Einbindung der Finanzierungspartner zu erfolgen.
2. Die Leistungsangebotsplanung hat bereichsübergreifend und unter Bedachtnahme auf andere Leistungserbringer und die Angebote anderer Gebietskörperschaften zu erfolgen.
3. Leistungen sind bedarfsgerecht, nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsstruktur zu erbringen.
4. Die Finanzkraft der Finanzierungspartner ist zu beachten und eine Abschwächung der Ausgabensteigerung für den Sozialbereich ist anzustreben.
5. Durch die Definition evidenzbasierter Messgrößen und Zielwerte ist eine regelmäßige Evaluierung zu ermöglichen und durchzuführen.
(2) Die Zielsteuerung hat folgende Bereiche näher zu konkretisieren:
1. Versorgungs- und Ergebnisziele, wobei insbesondere zu folgenden Bereichen Festlegungen zu treffen sind:
a) Gewährleistung einer bedarfsorientierten Versorgungs- und Leistungsdichte im mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Bereich unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung, der regionalen Versorgungslagen, der sozioökonomischen Rahmenbedingungen und der Mobilität der Bevölkerung;
b) Ausbau von präventiven Leistungen und von Angeboten zur Unterstützung von Personen innerhalb ihres sozialen Umfeldes;
c) die sich aus lit. a und b ergebenden Planungswerte und die hierfür notwendigen Versorgungsprozesse und -strukturen;
d) Verbesserung oder Beibehaltung einer hohen Leistungsqualität und entsprechender Kontrollsysteme;
e) Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Leistungs- und Angebotsgestaltung durch das Land.
2. Ergebnis- und Qualitätsparameter, wobei insbesondere Festlegungen zu den für die Evaluierung maßgeblichen Messgrößen und Zielwerten sowie Systemen einheitlicher Datenerhebung und Datenvernetzung zu treffen sind;
3. Finanzziele, wobei insbesondere Festlegungen zu den finanziellen Rahmenbedingungen der Finanzierungspartner, der Kontrolle der Ausgaben und Abschwächung der Ausgabensteigerungen sowie einer wirkungsorientierten Folgenkostenabschätzung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, bei der Finanzierung einzelner Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf andere Bereiche des Sozialwesens zu treffen sind.
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