(1) Die Landesregierung hat das jeweilige Fachgremium zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied des Fachgremiums.
(2) Der jeweilige Vorsitzende eines Fachgremiums ist in der konstituierenden Sitzung aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder durch die Mitglieder des Fachgremiums zu wählen. Auf die gleiche Weise ist auch ein Stellvertreter zu wählen. Der Pflegeanwalt, der Anwalt für Menschen mit Behinderung und der Kinder- und Jugendanwalt kann nicht zum jeweiligen Vorsitzenden gewählt werden.
(3) Dem Vorsitzenden obliegen die Einberufung der Sitzungen sowie die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen.
(4) Die Beschlussfähigkeit eines Fachgremiums ist gegeben, wenn die Einladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und der Vorsitzende sowie zwei Drittel der Mitglieder oder gegebenenfalls Ersatzmitglieder anwesend sind.
(5) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) An den Sitzungen der Fachgremien hat der Leiter der Geschäftsstelle oder sein Vertreter teilzunehmen.
(7) Jedes Fachgremium hat sich zur näheren Regelung der Einberufung der Sitzungen, der Beratungen und der Besorgung der Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachgremien sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, des Grundrechtes auf Datenschutz sowie der Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.
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