K-StBG
Gliederung
4. Abschnitt Leistungsfeststellung § 31 Bericht des Vorgesetzten
§ 37 § 37 Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission
(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat aufgrund des Berichtes oder eines Antrages und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
(2) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. § 35 ist sinngemäß anzuwenden. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 3 getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine entsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(5) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung mit dem Tage des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tage des Einlangens des Antrages beim Vorgesetzten.
(6) entfällt
(7) Stellt die Leistungsfeststellungskommission das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Beamte von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
§ 52a K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 52a § 52a Schutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG , oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
§ 36 § 36 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
…der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung iSd § 37 Abs. 1 Z 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens während 13 Wochen…
§ 80 § 80 Versetzung
…bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder 3. bei Bedarfsmangel oder 4. wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg nach § 37 Abs. 1 Z 3 nicht aufgewiesen hat oder 5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und…
Rückverweise