K-StBG
Gliederung
3. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 18 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 23 § 23 Prüfungskommission
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind vom Stadtsenat
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
2. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates zu bestellen.
§ 52a K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 52a § 52a Schutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG , oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
§ 26 § 26 Delegierung von Dienstprüfungen
…Der Stadtsenat darf abweichend von den Regelungen der §§ 23 bis 25 durch Verordnung anordnen, daß für die Ablegung der Dienstprüfungen keine Prüfungskommissionen gebildet werden und daß die Dienstprüfungen bei den beim Amt der Kärntner…
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