K-StBG
Gliederung
13. Abschnitt Disziplinarverfahren § 117 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 124 § 124 Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung
(1) Würde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. §§ 80 und 82 finden keine Anwendung.
(2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat die Dienstbehörde den Beamten mit Bescheid vom Dienst zu suspendieren. Die Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Gegen von der Dienstbehörde verhängte Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 und gegen Entscheidungen der Dienstbehörde über die Verringerung (Aufhebung) der Bezugskürzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Dienstbehörde) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Dienstbehörde) darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und der Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission, ist kein Disziplinarverfahren anhängig, von der Dienstbehörde, und die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Dienstbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
§ 24 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 24 § 24 Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
…Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 124 Abs. 1 oder 2, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. (3) Der…
§ 13 § 13 Ernennung im Dienstverhältnis
…der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung. (3) Die Ernennung des Beamten, der vom Dienst suspendiert, über den eine Maßnahme nach § 124 Abs. 1 verhängt wurde, oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung oder…
§ 82 § 82 Verwendungsänderung
…ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 124 wird hiedurch nicht berührt. (3) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes…
§ 39 § 39 Mitgliedschaft
…leisten. (3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht im Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach §124 Abs. 1 oder 2, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes…
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