K-StBG
Gliederung
2. Abschnitt Dienstverhältnis § 7 Ernennung
§ 10 § 10 Ernennungsbescheid
(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Der Ernennungsbescheid hat einen Hinweis zu enthalten, daß auf das Dienstverhältnis des Beamten das K-StBG 1993 und das K-DRG 1994 Anwendung finden.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von der Regelung des Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
§ 11 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 11 § 11 Begründung des Dienstverhältnisses
…2) Im Falle der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von § 10 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag…
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