§ 48a § 48a Dienstzeit
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
K-StBG
Gliederung
§§ 48a bis 48f K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß.
§ 1 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 1
…einer Stadt mit eigenem Statut stehenden Bediensteten. (2) Die Stadt hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. (3) § 48a gilt nicht für Bedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.…
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