(1) Die Leistung der Sozialhilfe setzt eine soziale Notlage voraus. Eine soziale Notlage liegt nicht vor, wenn auf Grundlage anderer Gesetze für die Situation der Hilfe suchenden Person ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das jeweilige Leistungsniveau der Sozialhilfe zugelassen sind.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als
1. der Bedarf nicht durch eigene Mittel der Hilfe suchenden Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter (§ 8) abgedeckt werden kann,
2. Ansprüche gegen Dritte nach Maßgabe dieses Gesetzes verfolgt werden und
3. die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft sowie für die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt qualifizieren, und von erforderlichen Maßnahmen zur Integration besteht.
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