(1) Die Leistung der Sozialhilfe setzt eine soziale Notlage voraus. Eine soziale Notlage liegt nicht vor, wenn auf Grundlage anderer Gesetze für die Situation der Hilfe suchenden Person ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das jeweilige Leistungsniveau der Sozialhilfe zugelassen sind.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als
1. der Bedarf nicht durch eigene Mittel der Hilfe suchenden Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter (§ 8) abgedeckt werden kann,
2. Ansprüche gegen Dritte nach Maßgabe dieses Gesetzes verfolgt werden und
3. die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft sowie für die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt qualifizieren, und von erforderlichen Maßnahmen zur Integration besteht.
Rückverweise
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 30 § 30Sachverständige
…und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige. (5) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich…
§ 33 § 33Beschwerde
…von Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden. (2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. (3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in…