(1) Als Träger von Privatrechten dürfen das Land oder die Gemeinde für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 15 oder 18 bis 20 Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn
1. diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hierzu bereit sind,
2. nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind,
3. ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient und
4. sich der Träger der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung nach Abs. 2 verpflichtet,
a) die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,
b) für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen und
c) die Kontrolle nach Abs. 3 zu ermöglichen und festgestellte Missstände unverzüglich zu beheben.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Land oder der Gemeinde und dem Träger der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land oder die Gemeinde zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen oder sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Die dem Träger der freien Wohlfahrtspflege zu leistenden Kosten können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzten durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.
(3) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Erfüllung von Aufgaben herangezogen werden, unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Für Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege zur Durchführung von Projekten gemäß § 3 Abs. 3 gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
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