(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind auf Antrag oder mit Zustimmung des Hilfesuchenden von Amts wegen zu gewähren; bei Gefahr in Verzug oder mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfesuchenden als gegeben anzunehmen.
(2) Anträge auf Leistungen sind bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung einzubringen. Wird der Antrag bei einer der angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
(3) Anträge auf Leistungen gemäß § 14 sind bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu stellen und von dieser zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag unverzüglich dem Land weiterzuleiten.
(4) Bei mangelhaften Anträgen gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe, dass der Antrag mit fruchtlosem Ablauf der von der Behörde aufgetragenen Frist zur Behebung der Mängel als zurückgezogen gilt.
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