(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind auf Antrag oder mit Zustimmung des Hilfesuchenden von Amts wegen zu gewähren; bei Gefahr in Verzug oder mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfesuchenden als gegeben anzunehmen.
(2) Anträge auf Leistungen sind bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung einzubringen. Wird der Antrag bei einer der angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
(3) Anträge auf Leistungen gemäß § 14 sind bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu stellen und von dieser zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag unverzüglich dem Land weiterzuleiten.
(4) Bei mangelhaften Anträgen gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe, dass der Antrag mit fruchtlosem Ablauf der von der Behörde aufgetragenen Frist zur Behebung der Mängel als zurückgezogen gilt.
Rückverweise
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 16a § 16aÜberbrückungshilfe
…1) Leistungen gemäß § 12 können im Rahmen des Privatrechts als Überbrückungshilfe für höchstens drei Monate geleistet werden, wenn ein Antrag gemäß § 27 eingebracht wurde und im Verfahren vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern. (2) Die gewährte Überbrückungshilfe ist bei Gewährung einer…
§ 39 § 39Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
…Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen Aufgaben nach § 27 Abs. 3 (Antragseinbringung), sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…
§ 21 § 21Erbringung der Leistung
…ab Antragstellung zu gewähren. Im Monat der Antragstellung gebührt die jeweilige Leistung nach § 12 anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß § 27. Leistungen können höchstens sechs Monate ab Antragstellung oder Kenntnis der sozialen Notlage von Amts wegen (§ 27 Abs. 1) rückwirkend gewährt werden, wenn dies zur…
§ 31 § 31Bescheide, Entscheidungspflicht
…§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 durch die Verwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages (§ 27) zu entscheiden. (3) Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der…