§ 39 § 39Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 17. Dezember 2020
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§ 39 § 39Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden — K-SHG 2021
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen Aufgaben nach § 27 Abs. 3 (Antragseinbringung), sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 39 K-SHG 2021 · K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 39 § 39Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
…§ 39 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen Aufgaben nach § 27 Abs. 3 (Antragseinbringung), sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…
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