§ 39 § 39Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 17. Dezember 2020
Up-to-date
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen Aufgaben nach § 27 Abs. 3 (Antragseinbringung), sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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