§ 16a § 16aÜberbrückungshilfe
In Kraft seit 01. Mai 2023
Up-to-date
(1) Leistungen gemäß § 12 können im Rahmen des Privatrechts als Überbrückungshilfe für höchstens drei Monate geleistet werden, wenn ein Antrag gemäß § 27 eingebracht wurde und im Verfahren vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.
(2) Die gewährte Überbrückungshilfe ist bei Gewährung einer Leistung nach § 12 anzurechnen.
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