(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Leistungsbeziehers verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Leistungsbezieher Ansprüche hat, bei deren Erfüllung Leistungen nach § 12 nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wäre, haben die Kosten für Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht:
1. wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfe Suchenden gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre;
2. wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde;
3. bei einmaligen Leistungen;
4. bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
a) gegenüber Kindern, Enkeln und Großeltern,
b) gegenüber Eltern von Leistungsbeziehern für Leistungen, die der Hilfesuchende ab Vollendung des 25. Lebensjahres erhält.
(3) Ein Unterhaltsverzicht des Hilfe Suchenden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nur, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Sozialhilfe herbeizuführen oder zu erhöhen.
(4) Hat ein Bezieher von Leistungen nach § 12 für die Zeit, für die diese Leistungen gewährt werden, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach § 5 gegen einen Dritten, so kann die Behörde (§ 35) durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
(5) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Leistung nicht oder nicht im erbrachten Umfang gewährt worden wäre.
(6) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen der Erbringung der Leistung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistungserbringung entstanden sind oder entstehen.
(7) Zum Ersatz der Kosten nach § 23 sind auch Personen verpflichtet, denen die Person, die Leistungen nach § 12 in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder solches nur für eine in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehende Gegenleistung übertragen hat. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(8) Die Ersatzpflicht nach Abs. 7 entfällt, wenn
1. sie für den Ersatzpflichtigen eine soziale Härte bedeuten würde, oder
2. das Verfahren zur Geltendmachung der Ersatzpflicht mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den aufgewendeten Kosten für die erbrachten Leistungen steht.
Rückverweise
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
Anl. 1 (LGBl Nr 107/2020)
…neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden. (6) Art. III Z 16 (betreffend § 24 Abs. 2 Z 4 lit. b K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden. (1) Art. II bis IV treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner…
§ 24 § 24Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Leistungsbeziehers verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Leistungsbezieher Ansprüche hat, bei deren Erfüllung Leistungen nach § 12 nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wäre, haben die Kosten für Leistungen nach §§ 12 un…
§ 25 § 25Geltendmachung von Ersatzansprüchen
…1) Ersatzansprüche gemäß §§ 23 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und 24 Abs. 1, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem eine…
§ 32 § 32Vereinbarungen über Unterhaltsansprüche
…Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung…