(1) Bezieher von Dauerleistungen oder zumindest drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Leistungen gemäß § 12 sind zum Ersatz der für sie nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 innerhalb der letzten 36 Monate aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
1. sie verwertbares Vermögen während des Leistungsbezuges oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ende der Leistung erlangen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt;
2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatten oder nach wie vor haben.
(2) Die Pflicht zum Kostenersatz geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Beziehers von Dauerleistungen über, wenn ein Vermögenswert vom Bezieher der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 Z 1 erworben wurde oder Einkommen oder Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 Z 2). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des vom Bezieher der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 Z 1 erworbenen Vermögens, sofern für sie nicht § 24 zur Anwendung gelangt, und nur bis zur Höhe des Nachlasses. Die Pflicht zum Kostenersatz eines Erbens besteht nicht, wenn diese eine soziale Härte für den Erben, seine unterhaltsberechtigten Kinder, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner oder seine Eltern bedeuten würde.
(3) Die Pflicht zum Kostenersatz für den Bezieher von Leistungen entfällt, wenn
1. sie für den Ersatzpflichtigen eine soziale Härte bedeuten würde, oder
2. das Verfahren zur Geltendmachung der Ersatzpflicht mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu den aufgewendeten Kosten für die erbrachten Leistungen stehen würde.
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