(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
(2) Die Summe der Leistungen nach Abs. 1 errechnet sich aus folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:
1. für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70 vH;
b) ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen 21 vH;
4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:
a) für die erste minderjährige Person 12 vH;
b) für die zweite minderjährige Person 9 vH;
c) für die dritte minderjährige Person 6 vH;
d) für jede weitere minderjährige Person 3 vH;
5. Zuschlag für ältere Personen ohne eigenes Einkommen 10 vH pro Person, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft 7 vH pro Person, wenn die Person
a) das 60. Lebensjahr vollendet hat,
b) für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen hat oder hatte, und
c) keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder einer vergleichbaren Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit hat;
6. Zuschlag für Personen mit einem Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 des Bundesbehindertengesetzes, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kärntner Chancengleichheitsgesetz fallen 18 vH pro Person;
7. Zuschlag für Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen,
a) in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
b) in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß lit. a ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,
wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Deckelung der Sozialhilfe gemäß § 13 ein.
(3) Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohnungsgemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Frauen, Jugendliche oder Wohnungslose, die teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.
(4) Die sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Abs. 2 Z 5 und 6, allfällige Kürzungen nach § 11 oder die Deckelung gemäß § 13.
(5) Der Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH der sich aus Abs. 2 ergebenden Summe. Wird eine Leistung nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz gewährt, welche den Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft deckt, so ist die sich aus Abs. 2 ergebende Summe um 25 vH zu reduzieren. Wird der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft durch den Bezug der Leistung nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz nicht gedeckt, ist der jeweilige Differenzbetrag zwischen dem sich rechnerisch ergebenden Wohnbedarf und der Wohnbeihilfe aliquot auszuzahlen.
(6) Wird der allgemeine Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung abgedeckt, beträgt der Prozentsatz abweichend von Abs. 2 Z 1 18 vH. Wird in der stationären Einrichtung nur ein Teil des allgemeinen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgedeckt, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 entsprechend der Bedarfsdeckung zu reduzieren.
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